Vereinssatzung des Aktivspielplatzes Seelberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: AKTIVSPIELPLATZ SEELBERG e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(4) Der Verein ist überparteilich und hat seinen Gerichtsstand in Stuttgart-Bad Cannstatt.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein errichtet und betreibt Spielplätze in Stuttgart-Bad Cannstatt, Wohngebiet „Seelberg“, auf denen Kinder und Jugenliche spielen können und ihre soziales Verhalten gefördert wird.
(2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung“.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereins fremd sind oder durch unterhaltsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintreten will.
(2) Eintritt und Austritt sind schriftlich zu erklären.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Vorstandes kann kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Satzung in vollem Umfang.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 18 Jahre.
(6) Über einen Ausschluß entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen.
(7) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand . Er ist zum Schluß eines Kalederjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig .
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt .
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Kinder und Jugendliche sind beitragsfrei.
(3) Die Beitragszahlung beginnt am 1. Tag des Quartals des Beitritts und endet am letzten Tag des Jahres in dem der Austritt erfolgt.
§ 5 Mitgliederversammlungen
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung entgegen, wählt jährlich den Vorstand, setzt den Jahresbeitrag fest und beschließt über wichtige Vereinsangelegenheiten, sowie den Vereinshaushalt.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand 10 Tage vor der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung.
(4) Beschlußfassung ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung , sofern 4 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, anwesend sind.
(5) Die Versammlung entlastet jährlich den Vorstand.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darum ersuchen.
(7) Die Beurkundung der Niederschriften der gefaßten Beschlüsse ist vom 1. Vorsitzenden und einem Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, vorzunehmen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Rechnungsführer.
(2) Der Vorstand wird in seiner Arbeit von mindestens 2 Beisitzern unterstützt.
(3) Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer. Je zwei vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
(4) Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 7 Vereinsvermögen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisvorstand Stuttgart e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen
(1) Zu einem Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 24. Juli 1979 aufgestellt, durch die Hauptversammlung genehmigt und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderung der Satzung am 8.11.1982, Eintragung ins Vereinsregister am 24.3.1983 (in Abs. 2 wurde Satz 2 eingefügt.)
Änderung der Satzung am 14.4.1989, Eintragung ins Vereinsregister am 10.5.1989 (in Abs. 1 wurde Satz 2 gestrichen und in Abs. 2, Satz 1 erneuert.)
Änderung der Satzung am 6.11.1992, Eintragung ins Vereinsregister am 11.12.2002 (in § 2, Abs. 2 wurde „Einnahmen“ durch Mittel und „Verwaltungsausgaben“ durch Ausgaben ersetzt.)
Änderung der Satzung am 8.11.2007 (in § 1, Abs. 1 (Name) geändert: in Akrivspielplatz Seelberg e.V.)
Änderung der Satzung am 12.11.2009, Eintragung ins Vereinsregister am 31. Mai 2010 (§ 7, Abs.2 neu: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Stuttgart e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.)